GESELLSCHAFT SCHWEIZ –
ISLAMISCHE WELT (GSIW)
STATUTEN
Zürich, im Mai 2005
I. Name und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen GESELLSCHAFT SCHWEIZ – ISLAMISCHE WELT
(abgekürzt GSIW) besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. ZGB. Der Sitz
der Gesellschaft befindet sich am jeweiligen Sitz der Geschäftsstelle.
II. Tätigkeit
Art. 2
Ziele der Gesellschaft sind
·
Wahrung der Rechte der Musliminnen und Muslime in der Schweiz
·
Offener Dialog mit den Menschen und den Institutionen der
schweizerischen Gesellschaft
·
Förderung der Integration der Musliminnen und Muslime, insbeson-
dere der zweiten und dritten
Einwanderergeneration
III. Mitgliedschaft
Art. 3
Jede in der Schweiz wohnhafte Person, welche die Ziele
der Gesellschaft anerkennt, kann Mitglied der Gesellschaft werden.
Art. 4
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Abgabe der
Beitrittserklärung oder durch die Einzahlung des Mitgliederbeitrags und endet
durch den Tod, durch eine Austrittserklärung auf das Ende eines Kalenderjahres
sowie durch Ausschluss durch den Vorstand wegen Nichtbezahlung des
Mitgliederbeitrags, Schädigung der Gesellschaft in ideeller oder materieller
Hinsicht oder aus anderen schwerwiegenden Gründen.
IV. Organe der Gesellschaft
Art. 5
Die Organe der Gesellschaft sind:
A. Mitgliederversammlung
B. Vorstand
C. Präsidium
D. Revisionsstelle
A. Mitgliederversammlung
Art. 6
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der
Gesellschaft. Alle Mitglieder haben Zutritt zu den Mitgliederversammlungen.
Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme und ist an den Mitgliederversammlungen
stimmberechtigt.
Art. 7
Die Mitgliederversammlung tagt ordentlich einmal
jährlich, und wenn möglich in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres, und
ausserordentlich auf Beschluss des Vorstandes, auf Begehren der
Revisionsstelle oder auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder.
Das Präsidium beruft die Mitgliederversammlung auf
Beschluss des Vorstandes spätestens 20 Tage vor dem Sitzungstermin ein. Der
Einladung ist die Traktan-denliste beizulegen. Über Anträge, die erst an der
Mitgliederversammlung gestellt werden, kann die Versammlung nur beschliessen,
wenn sich die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dafür ausspricht.
Art. 8
In Ausnahmefällen können einzelne Geschäfte den
Mitgliedern in Form einer Urabstimmung auf schriftlichem Wege unterbreitet
werden.
Art. 9
Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache
Mehr. Für Statuten-änderungen und für die Auflösung der Gesellschaft sind die
Stimmen von zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich.
Art. 10
In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen
insbesondere
·
Beschluss der Statuten und deren Revision
·
Wahl und Abberufung des Vorstandes, des Präsidenten, des Kassiers,
sowie der Revisionsstelle
·
Abnahme des Jahresberichts, sowie Genehmigung der Jahres-
rechnung und des Revisionsberichts
·
Genehmigung des Tätigkeitsprogramms und des Budgets
·
Festlegung der Mitgliederbeiträge
·
Behandlung der Rekurse gegen Aufnahme- und Ausschluss-
entscheidungen des Vorstandes
·
Auflösung des Gesellschaft
B. Vorstand
Art. 11
Der Vorstand besteht aus den Präsidiums- und höchstens
dreissig weiteren Mitgliedern. Die Vorstandmitglieder werden für eine
Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Bei der Zusammensetzung sind möglichst sämtliche
kulturelle und ethnische Strömungen der Mitglieder zu berücksichtigen.
Art. 12
Der Vorstand versammelt sich auf Anordnung des
Präsidenten und im Ver-hinderungsfalle des Vizepräsidenten. Fünf
Vorstandsmitglieder können unter Angabe der Traktanden eine Vorstandssitzung
verlangen. Der Vorstand kann einzelne seiner Geschäfte auf schriftlichem Wege
erledigen. Entscheidet der Vorstand zufolge Dringlichkeit in einer Frage,
deren Erledigung der Mitgliederversammlung zustehen würde, so hat er bei der
nächsten Gelegenheit der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.
Art. 13
In die Zuständigkeit des Vorstandes fallen insbesondere
nahme des Präsidenten und des Kassiers, deren Wahl der
Mitglieder-
versammlung vorbehalten ist
·
Festlegung der Tätigkeiten und der Aktionen sowie Beschluss-
fassung über Stellungnahmen der
Gesellschaft
·
Einsatz der finanziellen Mittel im Rahmen des Budgets und
für Sonderaktionen nach Massgabe der
Erfordernisse
·
Berichterstattung zuhanden der Mitgliederversammlung über die
Tätigkeit, die Aktionen und die
Stellungnahmen der Gesellschaft
·
Genehmigung von Jahresrechnung und Budget zuhanden der
Mitgliederversammlung
·
Vermögensverwaltung
·
Abschluss von Verträgen und Anstellung von Mitarbeitern
·
Einberufung von Mitgliederversammlungen und Festlegung der
zu behandelnden Geschäfte
·
Durchführung von Urabstimmungen und Festlegung der zu
stellenden Fragen
·
Ausschluss von Mitgliedern
·
Beschlussfassung über alle Gegenstände, die nicht einem
anderen Organ der Gesellschaft vorbehalten
sind
C. Das Präsidium
Art. 14
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem
Vizepräsidenten, dem Sekretär, dem Kassier, sowie höchstens fünf weiteren
Mitgliedern des Präsidiums, die für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt
werden. Wiederwahl ist möglich.
Art. 15
In die Zuständigkeit des Präsidiums fallen insbesondere
·
Organisation und Koordination der Arbeit der Gesellschaft
·
Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
und des Vorstandes
·
Verrichtung sämtlicher Aufgaben die nicht einem höheren
Organ der Gesellschaft vorbehalten sind
Im Falle von Dringlichkeit entscheidet es über Fragen,
die dem Vorstand zustehen. Bei nächster Gelegenheit hat er diesem darüber
Bericht zu erstatten.
Art. 16
In die Zuständigkeit des Präsidenten fallen insbesondere
·
Organisation und Koordination der Arbeit des Präsidiums
und des Vorstandes
·
Vertretung der Gesellschaft nach Aussen
·
Verrichtung sämtlicher Aufgaben die nicht einem höheren
Organ der Gesellschaft vorbehalten sind
D. Die Revisionsstelle
Art. 17
Die Revisionsstelle besteht aus drei Revisoren, die von
der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt werden.
Wiederwahl ist möglich.
Die Revisoren prüfen die Buchhaltung und beantragen der
Mitgliederversammlung Abnahme oder begründete Ablehnung der Jahresrechnung.
V. Finanzierung
Art. 18
Die Finanzierung der Gesellschaft setzt sich zusammen
aus
·
Mitgliederbeiträgen
·
Spenden, Schenkungen und Stiftungen
·
Einnahmen aus dem Verkauf von Publikationen und
aus der Organisation verschiedener
Manifestationen
·
anderen Zuwendungen
VI. Schlussbestimmungen
Art. 19
Für die Verpflichtungen der Gesellschaft haftet einzig
das Gesellschaftsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder wird
ausgeschlossen.
Die vorliegenden Statuten wurden an der
Gründungsversammlung vom 9. Mai 2005 angenommen. |