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 Aktuell

GESELLSCHAFT SCHWEIZ – ISLAMISCHE WELT (GSIW)

 

STATUTEN 

Zürich, im Mai 2005

 

 

I. Name und Sitz

 

Art. 1

 

Unter dem Namen GESELLSCHAFT SCHWEIZ – ISLAMISCHE WELT (abgekürzt GSIW) besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. ZGB. Der Sitz der Gesellschaft befindet sich am jeweiligen Sitz der Geschäftsstelle.

 

II. Tätigkeit

 

Art. 2

 

Ziele der Gesellschaft sind

 

·        Wahrung der Rechte der Musliminnen und Muslime in der Schweiz

 

·        Offener Dialog mit den Menschen und den Institutionen der

    schweizerischen Gesellschaft

 

·        Förderung der Integration der Musliminnen und Muslime, insbeson-

   dere der zweiten und dritten Einwanderergeneration

 

 

III. Mitgliedschaft

 

Art. 3

 

Jede in der Schweiz wohnhafte Person, welche die Ziele der Gesellschaft anerkennt, kann Mitglied der Gesellschaft werden.

 

 

Art. 4

 

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Abgabe der Beitrittserklärung oder durch die Einzahlung des Mitgliederbeitrags und endet durch den Tod, durch eine Austrittserklärung auf das Ende eines Kalenderjahres sowie durch Ausschluss durch den Vorstand wegen Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrags, Schädigung der Gesellschaft in ideeller oder materieller Hinsicht oder aus anderen schwerwiegenden Gründen.

 

 

IV. Organe der Gesellschaft

 

Art. 5

 

Die Organe der Gesellschaft sind:

 

A. Mitgliederversammlung

B.   Vorstand

C. Präsidium

D. Revisionsstelle

 

A. Mitgliederversammlung

 

Art. 6

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Alle Mitglieder haben Zutritt zu den Mitgliederversammlungen. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme und ist an den Mitgliederversammlungen stimmberechtigt.

 

 

Art. 7

 

Die Mitgliederversammlung tagt ordentlich einmal jährlich, und wenn möglich in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres, und ausserordentlich auf Beschluss des Vorstandes, auf Begehren der Revisionsstelle oder auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder.

 

Das Präsidium beruft die Mitgliederversammlung auf Beschluss des Vorstandes spätestens 20 Tage vor dem Sitzungstermin ein. Der Einladung ist die Traktan-denliste beizulegen. Über Anträge, die erst an der Mitgliederversammlung gestellt werden, kann die Versammlung nur beschliessen, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dafür ausspricht.

 

 

Art. 8

 

In Ausnahmefällen können einzelne Geschäfte den Mitgliedern in Form einer Urabstimmung auf schriftlichem Wege unterbreitet werden.

 

 

Art. 9

 

Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr. Für Statuten-änderungen und für die Auflösung der Gesellschaft sind die Stimmen von zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich.

 

 

Art. 10

 

In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen insbesondere

 

·        Beschluss der Statuten und deren Revision

 

·        Wahl und Abberufung des Vorstandes, des Präsidenten, des Kassiers,

    sowie der Revisionsstelle

 

·        Abnahme des Jahresberichts, sowie Genehmigung der Jahres-

    rechnung und des Revisionsberichts

 

·        Genehmigung des Tätigkeitsprogramms und des Budgets

 

·        Festlegung der Mitgliederbeiträge

 

·        Behandlung der Rekurse gegen Aufnahme- und Ausschluss-

    entscheidungen des Vorstandes

 

·        Auflösung des Gesellschaft

 

B. Vorstand

 

Art. 11

 

Der Vorstand besteht aus den Präsidiums- und höchstens dreissig weiteren Mitgliedern.  Die Vorstandmitglieder werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

 

Bei der Zusammensetzung sind möglichst sämtliche kulturelle und ethnische Strömungen der Mitglieder zu berücksichtigen.

 

 

Art. 12

 

Der Vorstand versammelt sich auf Anordnung des Präsidenten und im Ver-hinderungsfalle des Vizepräsidenten. Fünf Vorstandsmitglieder können unter Angabe der Traktanden eine Vorstandssitzung verlangen. Der Vorstand kann einzelne seiner Geschäfte auf schriftlichem Wege erledigen. Entscheidet der Vorstand zufolge Dringlichkeit in einer Frage, deren Erledigung der Mitgliederversammlung zustehen würde, so hat er bei der nächsten Gelegenheit der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.

 

 

Art. 13

 

In die Zuständigkeit des Vorstandes fallen insbesondere

 

  • Wahl und Abberufung sämtlicher Präsidiumsmitglieder, mit Aus-

nahme des Präsidenten und des Kassiers, deren Wahl der Mitglieder-

versammlung vorbehalten ist

 

·        Festlegung der Tätigkeiten und der Aktionen sowie Beschluss-

   fassung über Stellungnahmen der Gesellschaft

 

·        Einsatz der finanziellen Mittel im Rahmen des Budgets und

   für Sonderaktionen nach Massgabe der Erfordernisse

 

·        Berichterstattung zuhanden der Mitgliederversammlung über die

   Tätigkeit, die Aktionen und die Stellungnahmen der Gesellschaft

 

·        Genehmigung von Jahresrechnung und Budget zuhanden der

   Mitgliederversammlung

 

·        Vermögensverwaltung

 

·        Abschluss von Verträgen und Anstellung von Mitarbeitern

 

·        Einberufung von Mitgliederversammlungen und Festlegung der

   zu behandelnden Geschäfte

 

·        Durchführung von Urabstimmungen und Festlegung der zu

   stellenden Fragen

 

·        Ausschluss von Mitgliedern

 

·        Beschlussfassung über alle Gegenstände, die nicht einem

   anderen Organ der Gesellschaft vorbehalten sind

 

C. Das Präsidium

 

Art. 14

 

Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Sekretär, dem Kassier, sowie höchstens fünf weiteren Mitgliedern des Präsidiums, die für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist möglich.

 

 

Art. 15

 

In die Zuständigkeit des Präsidiums fallen insbesondere

 

·        Organisation und Koordination der Arbeit der Gesellschaft

 

·        Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

   und des Vorstandes

 

·        Verrichtung sämtlicher Aufgaben die nicht einem höheren

   Organ der Gesellschaft vorbehalten sind

 

Im Falle von Dringlichkeit entscheidet es über Fragen, die dem Vorstand zustehen. Bei nächster Gelegenheit hat er diesem darüber Bericht zu erstatten.

 

 

Art. 16

 

In die Zuständigkeit des Präsidenten fallen insbesondere

 

·        Organisation und Koordination der Arbeit des Präsidiums

   und des Vorstandes

 

·        Vertretung der Gesellschaft nach Aussen

 

·        Verrichtung sämtlicher Aufgaben die nicht einem höheren

   Organ der Gesellschaft vorbehalten sind

 

 

D. Die Revisionsstelle

 

Art. 17

 

Die Revisionsstelle besteht aus drei Revisoren, die von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist möglich.  

 

Die Revisoren prüfen die Buchhaltung und beantragen der Mitgliederversammlung Abnahme oder begründete Ablehnung der Jahresrechnung.

 

 

 

 

V. Finanzierung

 

Art. 18

 

Die Finanzierung der Gesellschaft setzt sich zusammen aus

 

·        Mitgliederbeiträgen

 

·        Spenden, Schenkungen und Stiftungen

 

·        Einnahmen aus dem Verkauf von Publikationen und

   aus der Organisation verschiedener Manifestationen

  

·        anderen Zuwendungen

 

 

VI. Schlussbestimmungen

 

Art. 19

 

Für die Verpflichtungen der Gesellschaft haftet einzig das Gesellschaftsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder wird ausgeschlossen.

 

 

 

Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 9. Mai 2005 angenommen.

 
 
     
 

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