----- Original Message -----
From: J. v. D.
To: info@vioz.ch
Sent: Wednesday, June 16, 2010 2:02 PM
Subject: Recherche über Sterbehilfe
Guten Tag
In der Ausbildung zur Pflegefachfrau bekam ich den Auftrag anhand eines fiktiven Fallbeispieles einen ethischen Konflikt zu lösen.
Im Beispiel geht es um einen muslimischen Patienten mit einigen schweren Grunderkrankungen, der nach einem Herzinfarkt reanimiert wurde. Nun wird er künstlich beatmet, da er dies selber nicht mehr kann. Ausserdem sind Hirnfunktionen geschädigt, dies zeigt sich dadurch, dass er auf keine äusseren Reize reagiert. Der Herzkreislauf ist soweit stabilisiert, doch war eine schwere Herzschädigung schon vor dem Herzinfarkt bekannt. Nun werden im Beispiel verschiedene Meinungen der Beteiligten aufgezeigt. Meine Aufgabe ist es, in der Situation eine Lösung zu finden, hinter der möglichst alle stehen können.
Im Internet habe ich verschiedene Seiten gefunden, in denen über pro und contra der Sterbehilfe bei muslimischen Patienten berichtet wird - unter anderem auch auf der Homepage der "Stiftung Islamische Gemeinschaft in Zürich". Die Angaben waren von Homepage zu Homepage zum Teil widersprüchlich, nun weiss ich nicht, welche ich als geltend nehmen soll...
Meine
Frage ist nun:
- Ist passive Sterbehilfe erlaubt (sprich: ausschalten von Geräten, die das
Leben verlängern)?
- Falls ja, in welchen Situationen?
- Gibt es genaue Regelungen dafür? oder kommt es darauf an, wo jemand lebt? (verschiedene Länder - verschiedene Regelungen?)
- Im Beispiel ist angegeben, dass der Sohn nach dem Vater das nächste Oberhaupt der Familie ist. Dem zu Folge hat sein Wort mehr Gewicht als das der Ehefrau des Patienten? Oder ist auch das unterschiedlich - je nach Familie/Kultur?
Ich weiss nicht, ob sie allem nachgehen können, danke Ihnen aber im Voraus schon für Ihre Bemühungen!
Freundliche Grüsse
J. v. D.
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Sehr geehrte Frau v. D.
Ihre Fragen möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten.
Islamische Jurisprudenz lässt grundsätzlich - je nach Rechtsschule - meist eine Bandbreite von legitimen Entscheidungen zu.
Da bestimmte Rechtsschulen in bestimmten muslimischen Ländern oft vorherrschend sind, kann das Herkunftsland des Patienten oder der Familie deren Entscheidungspräferenzen bestimmen.
Eine EINZIGE Lehrmeinung als DIE islamische Position zu benennen, hieße daher die allgemeine islamische Rechtssituation unzulässig zu verkürzen und deren grundsätzliche Pluralität zu verkennen.
Diese Stellungnahme der VIOZ versteht sich also nicht als FATWA (Rechtsgutachten), aus welcher sich - für welche Partei auch immer - irgendwelche Rechtsverbindlichkeit ableiten ließe, sondern ist als allgemeine und zusammengefasste Information zu begreifen.
Konsens herrscht darüber, dass aktive Sterbehilfe als Mord angesehen wird und daher strengstens verboten ist.
Unterschiedliche Rechtsauffassung gibt es in Bezug auf die THERAPIEPFLICHT ganz allgemein.
Die Positionen reichen von verpflichtend, über empfohlen, bis zu freigestellt.
Wesentlich dabei ist die dahinter stehende Absicht:
- das Leben (aktiv durch eine Unterlassung) beenden zu wollen (Therapie wird verpflichtend) oder ...
- das Sterben (passiv) nicht zu verhindern ... Therapie freigestellt, resp. einzustellen.
Das Aussetzen oder Beenden einer medizinischen Behandlung, die nach dem Wissensstand der Beteiligten als nutzlos zu erachten und als reine Qualverlängerung anzusehen ist, wird daher (je nach Umständen) als zulässig - bis (im Interesse des Patienten und der Familie) sogar als empfohlen eingestuft.
In diesem Fall ist dies als die Unterlassung einer Handlung (der Therapie) anzusehen, deren Durchführung freigestellt ist und bleibt daher ohne juristische Konsequenzen.
Aus unserer Sicht ist daher die in der Schweiz allgemein übliche Praxis in den Spitälern - über die Fortsetzung lebenserhaltende Maßnahmen in Absprache mit der Familie und dem Wohl der Patienten zu entscheiden - was von Fall zu Fall neu zu entscheiden ist, mit islamischem Verständnis grundsätzlich kompatibel.
Was die Frage nach der "Entscheidungshoheit" innerhalb der Familie betrifft - ob also das Wort der Ehefrau oder des Sohnes im Falle ausschlaggebend ist, sind ebenfalls 3 Meinungen aufgeführt und als zulässig genannt worden.
Die Entscheidung der Ehefrau ... dies leitet sich aus der allgemeinen Gehorsamspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern ab.
Die Entscheidung des Sohnes ... dies leitet sich aus der Unterhaltspflicht des Sohnes für des Vaters Familie ab.
Die Entscheidung der Ehefrau und des Sohnes im Konsens, wobei ein "NEIN" (zur Aussetzung der Therapie) egal von welcher der beiden, aufschiebende Wirkung übt.
In manchen muslimischen Kulturen wird auch das Wort des ältesten Bruders des sterbenden Mannes als ausschlaggebend angesehen - oder die Entscheidung des gesamten Familienrates, welche meist über die älteste männliche Person nach außen kommuniziert wird - wobei es völlig offen bleibt, ob diese Entscheidung durch die überzeugendste Argumentation der Ehefrau, des Sohnes oder anderer Familienmitglieder herbeigeführt wurde.
Allgemein präferiert wird allerdings die gemeinsame Entscheidung aller erbberechtigten Personen.
Also liegt es auch hier an der Kommunikation aller Beteiligten (Patient, Ärzte, Familie, Rechtssituation im Land der Behandlung), wie im einzelnen Fall entschieden wird.
Abschließend sei gesagt - dass ALLAH am Besten weiß - welche Entscheidung im individuellen Fall, die gottgefälligste darstellt.
Mit besten Wünschen und freundlichen Grüßen
M.
Muhammad Hanel
für das VIOZ - online Sekretariat
PS.
Einem Wunsche aus unseren Reihen entsprechend, füge ich auch noch einige Begriffserklärungen hinzu, welche uns ein muslimischer Geriater anlässlich Ihrer Fragen zukommen ließ.
Palliativ Care:
Palliation (Linderung, aus lat. pallium)
Ziel:
bestmögliche Anpassung an die gegebenen physiologischen und psychologischen Verhältnisse. Keine Kuration (von lat. curare – heilen =Heilung)
Palliative Therapie:
Bestmögliche Versorgung von heilbaren und behandelbaren Krankheiten Grundsätzlich stehen alle Therapieformen zur Verfügung. In der konkreten Situation werden Vor- und Nachteile einer möglichen Therapie gemeinsam diskutiert. Dabei wird sorgfältig abgewogen, ob damit der Krankheitsverlauf positiv beeinflusst, das Leiden gelindert und die Lebensqualität verbessert werden kann. In der Geriatrie wird auch neben der palliativen Therapie von Palliativpflege und Palliativmedizin geredet, denen Haupt Ziel sind Linderung von Beschwerden und Leiden.
Palliative Operation/Chemotherapie:
Zur Symptome Bekämpfung. Keine Heilungsmethode/Behandlung. Ziel: Leiden zu lindern und die Lebensqualität zu verbessern/erhalten. Vermeiden von Komplikationen.
Chemo: Karzinom/Tumor) Krebs verkleinern und die weitere Progression der Krankheit zu bremsen.
Sterbebegleitung:
Es werden die sterbende Menschen mit all Möglichkeiten zur Seite begleitet, um ihr Leiden zu lindern. Dabei wird den Sterbeprozess weder hinauszögern noch beschleunigen.
Sterbehilfe:
Die Sterbehilfe ist Beihilfe zum Suizid leisten. Die aktive Sterbehilfe ist nicht legal. Dies wird durch Sterbehilfeorganisation Unterstützung oder gemacht.